Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) In die allgemeinen Kurse können Jugendliche aufgenommen werden, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben; für die Aufnahme in die Fach- und Spezialisierungskurse ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben.