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a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Die Interessentschaften, Nachbarschaften und die anderen Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, sei es für das Eigentum, sei es für die Ausübung anderer Realrechte an den im Bereich des Landes vorhandenen Grundstücken, die der Ausübung der Gemeinnutzungsrechte im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1776, unterliegen, sind Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse und werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Soweit das vorliegende Gesetz nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.

Art. 2

(1) Die Gemeinschaftsverhältnisse, die nach der Errichtung des Grundbuches aufgrund von Rechtsgeschäften unter Lebenden oder in Erbwege entstanden sind, werden ausschließlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.

(2) Dasselbe gilt für den Fall, daß zur Zeit der Grundbuchsanlegung die Gemeinschaft aus den Eigentümern von nicht mehr als fünf Wirtschaftseinheiten bestanden hat.

Art. 3

(1) Die im Landesgesetz vom 29. März 1954, Nr. 1, vorgesehene Landes-Höfekommission wird nach Meldung der Betroffenen oder von Amts wegen ein amtliches Verzeichnis der Gemeinschaften gemäß Artikel 1 aufstellen und das Bestehen jeder einzelnen Gemeinschaft, ihre amtliche Benennung und die dazugehörigen Liegenschaften oder Realrechte feststellen.2)

(2) Das Verzeichnis der Gemeinschaften wird durch Anschlag einer Abschrift an der Amtstafel jener Gemeinde, in der die Güter oder der Großteil derselben liegen, veröffentlicht und durch die Gemeinde jedem Betroffenen mitgeteilt.

(3) Gegen die Entscheidungen der Landes-Höfekommission ist binnen 30 Tagen Berufung an den Landesausschuß zulässig, der innerhalb der darauffolgenden 60 Tage entscheidet und das Ergebnis dem Berufenden mitteilt.

(4) Nachdem die Eintragung der einzelnen Gemeinschaft im amtlichen Verzeichnis endgültig geworden ist, wird der diesbezügliche Entscheid vom Präsidenten des Landesausschusses dem zuständigen Grundbuchamt mit dem Ersuchen zugeleitet, nach Artikel 20 der dem kgl. D. 28. März 1929, Nr. 499, beiliegenden Neufassung des Grundbuchgesetzes in der jeweiligen Grundbuchseinlage anzumerken, daß der dieselbe bildenden Grundbuchskörper den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.3)

2)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.
3)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. August 1966, Nr. 9.

Die Teilhaber und ihre Anteile

Art. 4

(1) Die im Grundbuch auf Nachbarschaften. Interessentschaften oder andere Agrargemeinschaften und -vereinigungen jeglicher Bezeichnung oder auf deren Mitglieder eingetragenen Grundstücke werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Anteilen genutzt, die im Grundbuch für den einzelnen eingetragen sind.

Art. 5 (Teilhaber und deren Anteile)

(1) Wenn die Anteile der Teilhaber der Nachbarschaften, Interessentschaften oder anderer Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, wird die gebietsmäßig zuständige Höfekommission nach Überprüfung aller Beweisstücke, die von den einzelnen Betroffenen vorgelegt werden, versuchen eine Einigung über die Höhe der Anteile zu erzielen. Die Einigung wird dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat zur Genehmigung unterbreitet. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung im Grundbuch.

(2) Wenn zwischen den Teilhabern der Gemeinschaften keine Einigung erzielt wird, bestimmt die Landeshöfekommission nach Anhören – wenn notwendig – eines Vertreters der örtlichen Höfekommission laut Absatz 1 und der einzelnen Teilhaber sowie nach Überprüfung aller vorgelegten Beweisstücke die Anteile. Die entsprechende Maßnahme bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auch bei der Festlegung der Teilhaber Anwendung.

(4) Falls die Teilhaber an der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht wahrnimmt, werden diese vom Gemeindeausschuss verwaltet. 4)

4)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6 5)

5)
Die Art. 6, 7, 9, 10 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 7 5)

5)
Die Art. 6, 7, 9, 10 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Die Satzung der Gemeinschaften

Art. 8 (Überprüfung und Genehmigung)

(1) Die Organisation und die Modalitäten der Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen Anteilen, genehmigt wird.

(2) Innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Genehmigung muss die Satzung zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten.

(3) Demselben Verfahren laut Absatz 2 unterliegt die Satzung der Gemeinschaften, die zur Nutzung von Grundstücken gebildet sind, die den Gemeinnutzungsrechten im Sinne von Artikel 1 unterworfen sind. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat holt vor seiner Entscheidung beim betreffenden Gemeindeausschuss oder bei der jeweiligen Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter, je nach Zuständigkeit, ein Gutachten ein. Das Gutachten gilt als positiv, wenn der Gemeindeausschuss bzw. die Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter dieses dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages um Begutachtung zuleitet.

(4) Das von den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung. 6)

6)
Art. 8 wurde zuerst durch Art. 29 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und später durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so ersetzt.

Art. 9 5)

5)
Die Art. 6, 7, 9, 10 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 10 5)

5)
Die Art. 6, 7, 9, 10 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 11 5)

5)
Die Art. 6, 7, 9, 10 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Die Verwaltung der Gemeinschaften

Art. 11/bis (Organe der Gemeinschaft)

(1) Organe der Gemeinschaft sind:

  1. die Vollversammlung der Teilhaber,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Obmann der Gemeinschaft,
  4. ein oder mehrere Rechnungsprüfer,
  5. ein Schiedsgericht, falls es die jeweilige Satzung vorsieht. 7)8)
7)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
8)
Siehe auch Art. 9 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 12 (Vollversammlung der Teilhaber)

(1) Die Vollversammlung der Teilhaber wählt alle fünf Jahre den Obmann, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Rechnungsprüfer und, falls es die Satzung vorsieht, das Schiedsgericht; sie genehmigt jährlich den Haushaltsvoranschlag und dessen allfällige Änderungen und den vom zuständigen Verwaltungsorgan für jedes Kalenderjahr ausgearbeiteten Rechnungsabschluss; dazu übt sie die Funktionen aus, die ihr dieses Gesetz und die Satzung zuschreibt.

(2) Die Wahl der Verwaltungsorgane laut Absatz 1 erfolgt in getrennten Wahlgängen und mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

(3) Außer wenn dieses Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, sind die Beschlüsse der Vollversammlung gültig, wenn die Hälfte der Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung.

(4) Wenn die Teilhaber der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht selber wahrnimmt, kann der für den Sachbereich zuständige Landesrat, auf Antrag der Betroffenen oder auch von amtswegen, einen Kommissar ernennen.

(5) Jedes Mitglied der überstimmten Minderheit kann die Beschlüsse der Mehrheit der Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung vor der Landesregierung anfechten. Die Landesregierung kann den Beschluss der Vollversammlung aufheben und die Sache zu neuer Beschlussfassung an diese zurückweisen. Falls die Vollversammlung darauf beharrt, trifft die Landesregierung, auf Antrag, die entsprechende Entscheidung. 9)

9)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 13 (Verwaltungsrat)

(1)Der Verwaltungsrat führt alle Beschlüsse der Vollversammlung durch und nimmt die von der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.

(2)  Wenn die Anzahl der Teilhaber der Gemeinschaft gleich 15 oder weniger ist, werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Obmann der entsprechenden Gemeinschaft wahrgenommen. 10)

10)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 14 (Obmann)

(1) Der Obmann der Gemeinschaft ist deren gesetzlicher Vertreter; er vertritt sie vor Gericht, beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; er nimmt weiters alle anderen Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und die jeweilige Satzung auferlegt. 11)

11)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 14/bis (Rechnungsprüfer)

(1) Die Rechnungsprüfer überwachen die Führung der Gemeinschaft, wohnen der Vollversammlung der Teilhaber bei, legen einen Bericht über den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor und üben alle anderen Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz und von der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft auferlegt sind.

(2) Sowohl Teilhaber der Gemeinschaft als auch externe Personen können Rechnungsprüfer sein. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird in der Satzung festgelegt. 12)

12)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 15 (Kommissarische Verwaltung)

(1) Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Gemeinschaft oder auf Antrag der betreffenden Gemeinschaft greift das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft auf die Weise ein, die am besten das gute Funktionieren der Gemeinschaft gewährleistet, wobei es, wenn nötig, der Landesregierung die Ernennung eines Kommissars vorschlägt. Im Ernennungsbeschluss überträgt die Landesregierung dem Kommissar – entsprechend der Notwendigkeit – die Aufgabe, einzelne Maßnahmen zu erlassen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Gemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten und dabei auch Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung zu ergreifen. Die Verpflichtungen, welche sich aus der Tätigkeit des Kommissars ergeben, einschließlich des ihm zustehenden Entgelts, gehen zu Lasten der Gemeinschaft. 13)

13)
Art. 15 wurde zuerst durch Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, und später durch Art. 9 Absatz 8 des L.G. vom 12. April 2011, Nr. 14, so ersetzt.

Art. 16 (Genehmigungen und Ermächtigungen) 14)

(1) Der Teilhaber darf die Nutzung des Gemeinschaftsgutes, beschränkt auf seinen Anteil, nur nach vorhergehender Ermächtigung der Versammlung der Gemeinschaft an andere abtreten. Die Aufteilung von Anteilen an Agrargemeinschaften oder deren Abtrennung von der jeweiligen verbundenen Liegenschaft unterliegen der Ermächtigung des zuständigen Landesrates; davon ausgenommen sind Änderungen des Bestands der verbundenen Liegenschaften. Die Veräußerung von Anteilen muss von der Versammlung der Gemeinschaft ermächtigt werden, wenn die Anteile nicht zusammen mit der verbundenen Liegenschaft veräußert werden. Der Gemeinschaft und nach ihr ihren Teilhabern, die Selbstbebauer sind, steht das Vorkaufsrecht zu. Dieses ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Vorvertrages oder des endgültigen Vertrages geltend zu machen. Bei Erbfolge bleiben die Anteile ungeteilt. 15)

(2) Wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, so kann die Vollversammlung der Teilhaber mit Zweidrittelmehrheit der Teilhaber an der Gemeinschaft in zweiter Einberufung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Teilhaber an der Gemeinschaft, die Veräußerung von einzelnen Grundstücken des gemeinsamen Gutes oder eine gänzliche oder teilweise Teilung, sowohl hinsichtlich der bloßen Nutzung als auch hinsichtlich des Eigentums beschließen. Diese Beschlüsse müssen vom Landesausschuß genehmigt werden, welcher den jeweiligen Obmann der Gemeinschaft zur Unterfertigung der diesbezüglichen Akten und Verträge im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft selbst ermächtigt. Auf gleiche Weise können auch die übrigen Geschäfte, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, getätigt werden, vorausgesetzt, daß dadurch das Interesse eines der Teilhaber nicht beeinträchtigt wird.16)

(3) Jede Maßnahme, welche die Teilung von mit Weiderechten belasteten Waldgrundstücken zum Gegenstand hat, muß eigene Bestimmungen zur Erhaltung und zur ordnungsgemäßen Regelung der Weide enthalten.

14)
Die Überschrift von Art. 16 wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
15)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, dann durch Art. 31 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und schließlich durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.
16)
Art. 16 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 25. August 1966, Nr. 9, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 16/bis (Richtigstellungen und Ergänzungen des Grundbuchstandes)

(1) Der für den Sachbereich zuständige Landesrat kann die Richtigstellung und Ergänzung des Grundbuchstandes betreffend das Eigentum und die Nutzung der Gemeinschaftsgüter verfügen. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch. 17)

17)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 16/ter (Fehlende Nutzung der Miteigentumsanteile)

(1) Wenn für Liegenschaften, mit denen Anteile an wiedererrichteten Gemeinschaften verbunden sind, kein Holzbedarf für Haus und Gut besteht, ruht der Nutzungsanspruch; die entsprechenden Mittel sind für Verbesserungen des Gemeinschaftsgutes oder für gemeinnützige Vorhaben zu verwenden. Dasselbe gilt für die Ausübung der Weide und die Nutzung von anderen dinglichen Rechten. 18)

18)
Art. 16/ter wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 17 (Wiedererrichtung von Gemeinschaften)

(1) Für die Grundstücke, die früher Interessentschaften, Nachbarschaften oder anderen Gemeinschaften und -vereinigungen gehört haben und durch auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, erlassene Maßnahmen Gemeinden oder Gemeindefraktionen zugewiesen wurden, kann jeder ehemalige Teilhaber oder einer seiner Rechtsnachfolger die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Grundstücke an sie beantragen. Der Gemeinderat beziehungsweise die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsrechte ordnet die Einberufung der Versammlung der ehemaligen Teilhaber an, berücksichtigt ihren Beschluss und entscheidet über den Antrag. Die Maßnahmen des Gemeinderates beziehungsweise der Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter werden dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat auch für die Sachkontrolle zur Genehmigung vorgelegt. Dieser erlässt das diesbezügliche Dekret über die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Güter an diese. Dieses Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch. 19)

19)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Grenzüberschreitende Gemeinschaften 20)15)

Art. 17/bis (Behandlungsplan)

(1) Wald- und Weideflächen, die grenzüberschreitenden Gemeinschaften gehören, müssen nach einem eigenen Behandlungsplan bewirtschaftet werden. Diesen Plan genehmigt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der angrenzenden Gebiete. 21)22)

21)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 34 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
22)
Art. 17/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 17/ter (Kriterien)

(1) Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Gemeinschaften 15) können die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen gemeinsame Kriterien für die gute Verwaltung und Führung der Gemeinschaften 15) festsetzen.23)

15)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, dann durch Art. 31 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und schließlich durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.
23)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 35 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.

Art. 17/quater (Abtrennung von Miteigentumsanteilen)

(1) Miteigentumsanteile an den Gemeinschaften 15) laut Artikel 17/bis dürfen von den Liegenschaften, mit denen sie realrechtlich verbunden sind, nur dann abgetrennt werden, wenn dies nicht die einheitliche Bewirtschaftung der Gemeinschaftsgüter beeinträchtigt. Die Abtrennung bedarf der Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, die in Abstimmung mit den zuständigen Organen der angrenzenden Gebiete erteilt wird. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn Miteigentumsanteile veräußert werden, die nicht realrechtlich mit einer Liegenschaft verbunden sind.

(2) Bei Veräußerung einzelner Miteigentumsanteile haben die Gemeinschaft 15) als solche und nach ihr die einzelnen Teilhaber das Vorkaufsrecht.

(3) Bei Abtrennung einzelner Miteigentumsanteile von Liegenschaften, mit denen sie realrechtlich verbunden sind, oder bei jeglicher Änderung an deren Bestand hat die Abstimmung mit den im Ausland zuständigen Organen auch in Bezug auf die Übereinstimmung der Miteigentumsanteile auf beiden Staatsgebieten zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3, einschließlich jener zum Ermächtigungsverfahren, gelten auch in Bezug auf alle anderen zur grenzüberschreitenden Gemeinschaft 15) gehörenden dinglichen Nutzungsrechte, und zwar unabhängig vom Gebiet, in dem das Eigentum, die dinglichen Nutzungsrechte und die Liegenschaften, mit denen diese Nutzungsrechte realrechtlich verbunden sind, angesiedelt sind.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Gemeinschaften 15), Gemeinnutzungsgüter und Gemeinnutzungsrechte in Grenzgebieten zwischen Südtirol und anderen Provinzen, und zwar unabhängig von der Provinz, in der das Eigentum, die dinglichen Nutzungsrechte und die Liegenschaften, mit denen diese Nutzungsrechte realrechtlich verbunden sind, angesiedelt sind.

(6) Die Maßnahmen, die entgegen den Bestimmungen dieses Artikels erlassen werden, sind nichtig und unwirksam.24)

15)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, dann durch Art. 31 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und schließlich durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.
24)
Art. 17/quater wurde eingefügt durch Art. 36 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
20)
Dieser Titel wurde eingefügt durch Art. 33 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
15)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, dann durch Art. 31 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und schließlich durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Schlussbestimmungen 25)

Art. 18 (Wirksamkeit der Maßnahmen)

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Dekrete des für den Sachbereich zuständigen Landesrates sind endgültig.26)

26)
Art. 18 wurde zuerst durch Art. 7 des L.G. vom 25. August 1966, Nr. 9, und später durch Art. 9 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so ersetzt.

Art. 19 (Verweis)

(1) Die Bestimmungen, die im Landeshöfegesetz für die Rechtsbeziehungen aus Miteigentum und anderen dinglichen Rechten, die mit einem geschlossenen Hof verbunden sind, enthalten sind, bleiben aufrecht. 27)

27)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

[ Art. 20

(1) Die beim Kommissär für die Liquidierung der Gemeinnutzungsrechte oder im Berufungswege anhängigen Verfahren, welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, die durch dieses Gesetz geregelt sind, werden aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei von der Behörde erklärt, bei welcher das Verfahren anhängig ist. Aufgrund dieser Erklärung werden die entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch gelöscht.]28)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

28)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Mai 1963, Nr. 87, entschieden, dass „die im Art. 20 enthaltenen Bestimmungen“ verfassungswidrig sind.
25)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.