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a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

[ Art. 20

(1) Die beim Kommissär für die Liquidierung der Gemeinnutzungsrechte oder im Berufungswege anhängigen Verfahren, welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, die durch dieses Gesetz geregelt sind, werden aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei von der Behörde erklärt, bei welcher das Verfahren anhängig ist. Aufgrund dieser Erklärung werden die entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch gelöscht.]28)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

28)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Mai 1963, Nr. 87, entschieden, dass „die im Art. 20 enthaltenen Bestimmungen“ verfassungswidrig sind.