(1) Die beim Kommissär für die Liquidierung der Gemeinnutzungsrechte oder im Berufungswege anhängigen Verfahren, welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, die durch dieses Gesetz geregelt sind, werden aufgehoben.
(2) Die Aufhebung wird von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei von der Behörde erklärt, bei welcher das Verfahren anhängig ist. Aufgrund dieser Erklärung werden die entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch gelöscht.]28)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.