(1) Für die Grundstücke, die früher Interessentschaften, Nachbarschaften oder anderen Gemeinschaften und -vereinigungen gehört haben und durch auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, erlassene Maßnahmen Gemeinden oder Gemeindefraktionen zugewiesen wurden, kann jeder ehemalige Teilhaber oder einer seiner Rechtsnachfolger die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Grundstücke an sie beantragen. Der Gemeinderat beziehungsweise die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsrechte ordnet die Einberufung der Versammlung der ehemaligen Teilhaber an, berücksichtigt ihren Beschluss und entscheidet über den Antrag. Die Maßnahmen des Gemeinderates beziehungsweise der Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter werden dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat auch für die Sachkontrolle zur Genehmigung vorgelegt. Dieser erlässt das diesbezügliche Dekret über die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Güter an diese. Dieses Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch. 19)