(1) Der Teilhaber darf die Nutzung des Gemeinschaftsgutes, beschränkt auf seinen Anteil, nur nach vorhergehender Ermächtigung der Versammlung der Gemeinschaft an andere abtreten. Die Aufteilung von Anteilen an Agrargemeinschaften oder deren Abtrennung von der jeweiligen verbundenen Liegenschaft unterliegen der Ermächtigung des zuständigen Landesrates; davon ausgenommen sind Änderungen des Bestands der verbundenen Liegenschaften. Die Veräußerung von Anteilen muss von der Versammlung der Gemeinschaft ermächtigt werden, wenn die Anteile nicht zusammen mit der verbundenen Liegenschaft veräußert werden. Der Gemeinschaft und nach ihr ihren Teilhabern, die Selbstbebauer sind, steht das Vorkaufsrecht zu. Dieses ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Vorvertrages oder des endgültigen Vertrages geltend zu machen. Bei Erbfolge bleiben die Anteile ungeteilt. 15)
(2) Wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, so kann die Vollversammlung der Teilhaber mit Zweidrittelmehrheit der Teilhaber an der Gemeinschaft in zweiter Einberufung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Teilhaber an der Gemeinschaft, die Veräußerung von einzelnen Grundstücken des gemeinsamen Gutes oder eine gänzliche oder teilweise Teilung, sowohl hinsichtlich der bloßen Nutzung als auch hinsichtlich des Eigentums beschließen. Diese Beschlüsse müssen vom Landesausschuß genehmigt werden, welcher den jeweiligen Obmann der Gemeinschaft zur Unterfertigung der diesbezüglichen Akten und Verträge im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft selbst ermächtigt. Auf gleiche Weise können auch die übrigen Geschäfte, welche die ordentliche Verwaltung überschreiten, getätigt werden, vorausgesetzt, daß dadurch das Interesse eines der Teilhaber nicht beeinträchtigt wird.16)
(3) Jede Maßnahme, welche die Teilung von mit Weiderechten belasteten Waldgrundstücken zum Gegenstand hat, muß eigene Bestimmungen zur Erhaltung und zur ordnungsgemäßen Regelung der Weide enthalten.