(1) Die Rechnungsprüfer überwachen die Führung der Gemeinschaft, wohnen der Vollversammlung der Teilhaber bei, legen einen Bericht über den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor und üben alle anderen Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz und von der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft auferlegt sind.
(2) Sowohl Teilhaber der Gemeinschaft als auch externe Personen können Rechnungsprüfer sein. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird in der Satzung festgelegt. 12)