(1)Der Verwaltungsrat führt alle Beschlüsse der Vollversammlung durch und nimmt die von der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.
(2) Wenn die Anzahl der Teilhaber der Gemeinschaft gleich 15 oder weniger ist, werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Obmann der entsprechenden Gemeinschaft wahrgenommen. 10)