(1) Das Liegenschaftsvermögen und die entsprechenden in der Region Trentino-Südtirol bestehenden Rechtsverhältnisse des "Ente nazionale per le tre Venezie" gehen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem Teil, der im betreffenden Gebiet vorhanden ist, an die Provinzen Trient und Bozen über.
(2) Die Landtage von Trient und Bozen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Besitznahme über die weitere Verwendung oder Übertragung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Güter entscheiden.4)