(1) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der staatlichen Stellen für die Befugnisse gegenüber den Bürgermeistern als Verwalter der Einwohnerregister hat in der Provinz Bozen der Regierungskommissar beim Ergreifen von Maßnahmen in Auswirkung der Inspektionen gemäß Artikel 26 und in Ausübung anderer Befugnisse in Belangen der Einwohnerregister auf Grund eines förmlichen Einvernehmens mit dem Landeshauptmann vorzugehen und dieses in der diesbezüglichen Maßnahme aufscheinen zu lassen, die sonst ohne Wirksamkeit bleibt.
(2) Falls das Einvernehmen nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Landeshauptmann vom Kommissar damit befaßt worden ist, erzielt wird, entscheidet der Innenminister nach Anhören der genannten Behörden.