(1) Die Gemeindesekretäre in Sekretärs-Planstellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Provinzen Trient und Bozen Dienst leisten, behalten ihre Planstelle und werden im Rahmen der betreffenden Gemeinden mit dem Recht auf die Besoldung, die sie zu diesem Zeitpunkt genießen, eingestuft.
(2) Sie können jedoch innerhalb von achtzehn Monaten, vom Inkrafttreten des Regionalgesetzes laut Artikel 24 an, auf ihren Antrag hin im Sinne des Artikels 28 des Gesetzes vom 8. Juni 1962, Nr. 604, in Gemeinden anderer Provinzen versetzt werden, die derselben Klasse angehören wie die Gemeinde, deren Sekretärsstelle sie innehatten.