(1) Die Landeshauptleute von Trient und von Bozen sind ermächtigt, die juristische Anerkennung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Körperschaften vorzunehmen, die ihre Tätigkeit in Bereichen ausüben, welche nicht zu den Zuständigkeitssachgebieten dieser Provinzen gehören.
(2) Bei Ausübung dieser Befugnis halten sich die Landeshauptleute an die allgemeinen Richtlinien, die von der Staatsregierung erlassen werden können.