(1) Im Sinne des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, werden, um die deutschsprachigen Filme, die in der Provinz Bozen vorgeführt werden sollen, in Originalsprache zu prüfen, innerhalb der Filmprüfkommissionen, wie sie von Artikel 2 und 3 obigen Gesetzes vorgesehen sind, drei Sektionen mit Sitz in Bozen eingerichtet.
(2) Jede Sektion besteht aus:
- dem Vorsitzenden des Landesgerichts von Bozen oder einem von ihm namhaft gemachten Richter des Landesgerichts als Vorsitzenden,
- einem planmäßigen Professor einer Sekundarschule,
- drei Mitgliedern, und zwar einem von der Provinz Bozen namhaft gemachten Sachverständigen, einem Filmverleiher oder Filmimporteur und einem Journalisten. Diese zwei letzten Mitglieder werden aus Dreiervorschlägen ausgewählt, die von den örtlichen Berufsvertretungen, sofern solche bestehen, gemacht werden.
(3) Mindestens drei Mitglieder jeder Sektion gehören der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen an.
(4) Die Mitglieder der Sektion werden mit Dekret des Ministers für Fremdenverkehr und Schauspielwesen nach Anhören des Landeshauptmanns ernannt.
(5) Als Schriftführer jeder Sektion waltet ein Beamter der leitenden Laufbahn, im Rang nicht über dem eines Ressortleiters oder eines gleichgestellten Dienstgrades, der beim Regierungskommissariat in Bozen Dienst tut.2)