(1) Voraussetzung für die Zuweisung einer Notarstelle in der Provinz Bozen und für die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1913, Nr. 89 mit seinen späteren Änderungen in derselben Provinz ist die im Sinne des I. Abschnittes des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen festgestellte Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache. 35)
(1/bis) In der Provinz Bozen werden die Notarstellen jenen Bewerbern zugewiesen, die als Sieger aus den staatlichen Wettbewerben hervorgegangen sind und die den Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 2 besitzen. Sollten Stellen frei bleiben, so werden diese durch die Versetzung von amtierenden Notaren bzw. an zweiter Stelle durch die Ernennung von aus genannten staatlichen Wettbewerben als geeignet hervorgegangenen Bewerbern besetzt, die den genannten Zweisprachigkeitsnachweis besitzen.36)
(1/ter) Falls die freien Stellen mittels der Verfahren laut Abs. 2 nicht besetzt werden, so werden vom Justizministerium eigens dazu bestimmte Wettbewerbe ausgeschrieben, an denen Bewerber teilnehmen können, die den Zweisprachigkeitsnachweis besitzen. Die Prüfungskommission laut den Artikeln 13 und 14 des kgl. Dekretes vom 14. November 1926, Nr. 1953 ist aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt, die die italienische und die deutsche Sprache angemessen beherrschen und die aus einem vom Justizministerium nach Anhören der gesamtstaatlichen Notariatskammer erstellten Verzeichnis ausgewählt werden. Die Prüfungen finden in Rom gemäß denselben für die staatlichen Wettbewerbe vorgesehenen Kriterien und Verfahren statt, wobei die besonderen in der Provinz Bozen geltenden Regelungen auf dem Sachgebiet des Zivil- und Verwaltungsrechtes zu berücksichtigen sind. Sowohl die Notare, die infolge von staatlichen Wettbewerben ernannt worden sind, aus denen sie als Geeignete hervorgegangen sind, als auch die Notare, die infolge des eigens dazu bestimmten Wettbewerbes laut diesem Absatz ernannt worden sind, welchen ein Amtssitz in der Provinz Bozen zugewiesen worden ist, können zu einem anderen in derselben Provinz liegenden Amtssitz erst drei Jahre nach dessen Verleihung versetzt werden. Ferner können sie zu einem anderen außerhalb der Provinz liegenden Amtssitz erst zehn Jahre nach der erfolgten Verleihung versetzt werden.37)