(1) Bei den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz Bozen öffentliche Dienste versehen, muß die Tätigkeit derart organisiert werden, daß der Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache nach den Bestimmungen dieses Dekretes gewährleistet ist. Das zu diesem Zweck erforderliche Personal muß die im I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen vorgesehene Voraussetzung erfüllen.
(2) Im Sinne dieses Dekretes gelten als Konzessionsunternehmen, die öffentliche Dienste versehen, diejenigen Rechtsträger, die Dienste besorgen, die in den Aufgabenbereich oder in die Verfügungsgewalt öffentlicher Körperschaften fallen sowie die bestehenden ihnen gleichgestellten Dienste.
(3) In den Formularen der Akte betreffend die Pflichtversicherung muß der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein.
(4) Für jegliche Einstellung von Personal - auch mit befristetem Arbeitsverhältnis - bei den Gesellschaften oder Körperschaften jedweder Art oder Benennung, die aufgrund einer ausschließlichen oder einer teilweisen Konzession die Besorgung von Diensten übernommen haben oder übernehmen, die am 1. Jänner 1991 sowohl von den staatlichen Verwaltungen einschließlich jener mit autonomer Ordnung, die den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen unterliegen, als auch von öffentlichen Wirtschaftskörperschaften durchgeführt wurden, muß die im I. Abschnitt des obengenannten Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sein. Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Versetzungen von Personal zu Ämtern in der Provinz Bozen aus in anderen Provinzen sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.
(5) Bei Nichtbefolgung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens einer Million Lire bis höchstens fünf Millionen Lire verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar. Es werden der erste und der zweite Abschnitt des I. Kapitels des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen angewandt. Bei Rückfall kann die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde die Aussetzung der Konzession für höchstens ein Jahr verfügen oder das Konzessionsunternehmen von dem Verfahren zur Erteilung der entsprechenden Konzession ausschließen, auch wenn es sich um eine befristete Erteilung handelt.
(6) Die bei den Konzessionsunternehmen eingestellten Bediensteten, welche die Bescheinigung nach dem I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 besitzen oder die Prüfung über die zweite Sprache gemäß dem Gesetz vom 23. Oktober 1961, Nr. 1165bestanden haben, müssen ein sichtbares Erkennungszeichen tragen. Bei Nichtbefolgung der in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von höchstens 200.000 Lire verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar. Es werden der erste und der zweite Abschnitt des I. Kapitels des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen angewandt.5)