(1) Das mit Artikel 90 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol - genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 - errichtete Regionale Verwaltungsgericht (RVwG) hat seinen Sitz in Trient. Sein Sprengel umfaßt die Provinz Trient.
(2) Ihm sind sechs Richter zugewiesen, davon einer im Rang eines Präsidenten und fünf im Rang eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes.
(3) Davon werden zwei vom Landtag Trient aus den Personenkreisen nach Artikel 2 namhaft gemacht und auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluß des Ministerrates und aufgrund eines Gutachtens des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt. Sie bleiben neun Jahre im Amt und dürfen nicht neuerlich namhaft gemacht werden. Sie sind unversetzbar; für sie gilt Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, nicht. Für die Dauer ihres Amtes gelten für diese beiden Richter die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der regionalen Verwaltungsrichter.2)
(4) Das Gericht entscheidet in einem Kollegium, das sich aus dem Präsidenten und zwei Räten zusammensetzt, von denen einer den Räten im Sinne des Absatzes 3 zu entnehmen ist. Die Befugnisse des Präsidenten können nur von einem Berufsrichter ausgeübt werden.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient wird die Zahl des in Tabelle A zum Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, vorgesehenen Plans um drei Stellen eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes erhöht.