(1) Unbeschadet der Anzahl der Mitglieder und der Aufteilung der Vertretungen ist auf die Zusammensetzung der örtlichen Kollegialorgane der in der Provinz Bozen bestehenden oder mit regionaler Zuständigkeit ausgestatteten gesamtstaatlichen Körperschaften bzw. Anstalten und Institute, die auf den Sachgebieten nach dem vorhergehenden Artikel 1 tätig sind, der Grundsatz des Artikels 23 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49, anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Sprachgruppen angehören.