(1) Falls im Bereich des Gebietes, in dem der Verteilungsdienst von einer örtlichen Körperschaft im Sinne der vorstehenden Artikel übernommen wurde, Verteilungsanlagen des ENEL bestehen, werden diese Anlagen mit Dekret des gebietlich zuständigen Landeshauptmanns auf die örtliche Körperschaft übertragen. Auf Verlangen werden auch die Sachen übertragen, die sich auf die Erzeugungsanlagen des ENEL beziehen, falls diese aufgelassen sind.20)
(2) Die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz umfaßt die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die mit der Verteilungstätigkeit im Gebiet der örtlichen Körperschaft zusammenhängen, einschließlich der dazugehörigen Transport- und Umspannanlagen sowie der entsprechenden Rechtsverhältnisse.