(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 01 Absatz 3 Buchstabe c), des Artikels 1/bis und des Artikels 1/ter dieses Dekretes sowie des Artikels 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 sind im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen die örtlichen Körperschaften in den Grenzen der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 mittels der Formen betriebswirtschaftlicher Führung der öffentlichen Dienste, einschließlich der Kapitalgesellschaften, dazu befugt,
- die Elektrizitätswirtschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643und ferner die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Elektrizitätswirtschaft, einschließlich der Aus- und Einfuhr von Elektroenergie, zu betreiben;
- die Abgabe, den Austausch, den Transport und die Umleitung von aus jedweder Art von Energieträgern gewonnener Elektroenergie sowohl untereinander, und zwar zwischen ihren Gesellschaften sowie den Anstalten und Gesellschaften laut Artikel 10, als auch mit der ENEL-AG, mit den unter Z. 6 und 8 des Artikels 4 des genannten Gesetzes Nr. 1643/1962angeführten Rechtssubjekten, und zwar, was letztere betrifft, beschränkt auf jene, die Produktionsanlagen in der Provinz haben, sowie mit den Gesellschaften, Konsortien und den anderen Zusammenschlüssen durchzuführen, die von den genannten Körperschaften oder von ihren Gesellschaften vor Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 gebildet wurden, mit örtlichen Körperschaften, ihren Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Provinz.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 01 Absatz 3 Buchstabe c), Artikel 1/bis und Artikel 1/ter dieses Dekretes sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 können die Körperschaften und die Gesellschaften gemäß Artikel 10 in den Grenzen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 16. März 1999, Nr. 79 die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr, die Übertragung, die Umformung, die Verteilung sowie den Kauf und den Verkauf von Elektroenergie betreiben, die aus jedweder Art von Energieträger erzeugt wird.
(3) Als örtliche Körperschaften gemäß diesem Artikel sind die Gemeinden und die Gemeindenverbunde, ihre Konsortien bzw. andere in der Gemeindeordnung vorgesehene Zusammenschlüsse zu verstehen, einschließlich der Körperschaften gemäß Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 und ihrer Konsortien sowie ihrer Gesellschaften. Als Gesellschaften der örtlichen Körperschaften und als Gesellschaften laut Artikel 10 sind für dieses Dekret die Kapitalgesellschaften zu verstehen, in denen die örtlichen Körperschaften oder die Anstalten gemäß Artikel 10 oder die von ihnen kontrollierten Gesellschaften am Gesellschaftskapital mehrheitlich beteiligt sind.4)5)