(1) Bei der ersten Anwendung dieses Dekretes und bis zur Errichtung der Betriebe von seiten der örtlichen Körperschaften nach Artikel 1 können die Landesbetriebe nach Artikel 10 vorübergehend für die genannten örtlichen Körperschaften den Verteilungsdienst in den gegenwärtig vom ENEL versorgten Gebieten versehen und das entsprechende Personal übernehmen, um die Aufrechterhaltung des Dienstes durch den einheitlichen und gleichzeitigen Übergang der Verteilungsanlagen des ENEL und des entsprechenden, bei Inkrafttreten dieses Dekretes in den Gebieten der betroffenen Provinzen im Dienst befindlichen Personals zu gewährleisten.
(2) Während des Zeitabschnittes nach Absatz 1 wird bei Eintreten der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Bedingung die Verteilung vom zuständigen Landesbetrieb übernommen.
(3) Falls die Landesbetriebe die Befugnis nach Absatz 1 ausüben oder die im Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen zu treffen, werden die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 auf die betreffende Provinz angewandt.
(4) Sollte der im Absatz 1 vorgesehene Fall eintreten, so sind die Beziehungen, die sich durch den nachfolgenden Übergang der Anlagen und des Personals nach dem Landesplan gemäß Artikel 2 an die örtlichen Körperschaften ergeben, im Einvernehmen zwischen der betroffenen Provinz und den örtlichen Körperschaften zu regeln.