(1) Jegliche nach Zustimmung des Komitees laut Absatz 2 durchgeführte Einstellung von Personal auch mit befristetem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme jener mit einer Dauer von höchstens dreißig Tagen, die im Laufe des Jahres nicht erneuerbar sind - bei den Gesellschaften, öffentlichen Wirtschaftskörperschaften oder Körperschaften jedweder Art oder Benennung, welche die Aufgaben der aufgelösten Betriebe des Post- und Fernmeldewesens oder der Staatsbahnen übernommen haben bzw. übernehmen, um außerordentlichen und entsprechend nachgewiesenen Erfordernissen entgegenzukommen, hat unter Berücksichtigung des jeder der drei Sprachgruppen, der italienischen, der deutschen und der ladinischen, aufgrund der letzten amtlichen Volkszählung zustehenden Anteiles zu erfolgen.
(2) Die Anteile werden sowohl aufgrund der Stellen festgesetzt, für die von Mal zu Mal getrennt nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen Einstellungsverfahren eingeleitet werden, als auch aufgrund der Aufteilung des im Dienst stehenden Personals, und zwar im Einvernehmen mit der Provinz im Sinne des Artikels 13 dieses Dekretes. Zu diesem Zweck werden in das Komitee laut Absatz 4 des genannten Artikels die Vertreter der betroffenen Gesellschaften bzw. Körperschaften berufen.
(3) Die Bestimmungen gemäß den vorstehenden Absätze gelten für die Überstellung von Personal zu Ämtern bzw. Anlagen der Provinz Bozen aus in anderen Provinzen sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.
(4) Bei der Aufteilung der Stellen nach Sprachgruppen wird die Zielsetzung berücksichtigt, für jede Sprachgruppe die vorzubehaltende Stellenanzahl schrittweise zu erreichen. Um der ladinischen Sprachgruppe die Erreichung der ihr zustehenden Stellenanzahl zuzusichern, können die Bruchteile einer Einheit aus früheren oder aktuellen Einstellungsverfahren zur Erreichung ganzer Stellenzahlen zu anderen hinzugezählt werden.
(5) Falls nach einem Einstellungsverfahren die eingestellten Bediensteten einer Sprachgruppe die dieser Gruppe vorbehaltenen Stellen zahlenmäßig nicht erreichen, werden geeignete Bewerber anderer Sprachgruppen gemäß der eventuell vorhandenen Rangordnung eingestellt, und zwar in den Grenzen der diesen Gruppen für das Berufsbild bzw. die Aufgabenbereiche, auf die sich die Einstellung bezieht, insgesamt vorzubehaltenden Stellen. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl im Ausmaß von höchstens fünf Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Verteilung der darauffolgenden Einstellungen für dasselbe Berufsbild schrittweise Rechnung getragen wird.
(6) Die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen ist gemäß den Gesetzesbestimmungen nachzuweisen.
(7) Die eventuellen Wettbewerbsprüfungen finden in Bozen statt. Nur jene technische Prüfungen, die nicht in Bozen stattfinden können, dürfen anderswo abgehalten werden. Die Bewerber dürfen bei den Prüfungen die italienische oder die deutsche Sprache je nach der Angabe verwenden, die sie im Gesuch um Einstellung bzw. um Teilnahme an eventuellen Wettbewerben bzw. Auswahlverfahren im Sinne des Art. 20 vorzunehmen haben. Bei den eventuell vorgesehenen Prüfungen bzw. Auswahlprüfungen für die Einstellung von Verwaltungspersonal bzw. von fachkundigen Mitarbeitern werden auch der Aufbau des Landes sowie die Ortsgeschichte und -geographie berücksichtigt. 68)
(8) Die eventuellen Prüfungskommissionen werden paritätisch aus Angehörigen der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend die geschützten Kategorien, einschließlich des Gesetzes vom 6. Februar 1979, Nr. 42, bleiben aufrecht.
(9) Unbeschadet der Pflicht der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, was die Einstellung bzw. die Überstellung von Personal gemäß diesem Artikel anbelangt, wird für die effektive Einstufung in eine leitende Stellung der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen laut vorstehendem Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 verlangt.
(10) Die Anzahl der bei den Gesellschaften bzw. Körperschaften laut Absatz 1 sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten entspricht dem Bedarf, der aufgrund eventuell auf gesamtstaatlicher Ebene angewandten Durchschnittskriterien und -parametern und - mangels solcher - aufgrund der von den Körperschaften bzw. Gesellschaften laut Absatz 1 festgesetzten tatsächlichen Erfordernissen bestimmt wird. Sämtliche Bestimmungen betreffend den Bedarf an Personal sind der Provinz im Rahmen des Komitees laut Absatz 2 umgehend mitzuteilen, und zwar einschließlich der nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen aufgeteilten Anzahl der geplanten Einstellungen sowie der vorgesehenen Einstellungsfristen.
(11) Die Leitung der Dienste und die Verwaltung des Personals der Italienischen Postbehörde in der Provinz Bozen nimmt die Körperschaft bzw. die Gesellschaft laut Absatz 1 über eine Stelle mit Sitz in Bozen wahr, die direkt von den Zentralorganen der Italienischen Postbehörde abhängt.
(12) Für die Verwaltung der Bediensteten der Staatsbahnen AG in der Provinz Bozen ist die genannte Gesellschaft über eine Außenstelle mit Sitz in Bozen zuständig, die der Generaldirektion untersteht. Genannter Außenstelle steht ein Leiter vor.
(13) Das Personal laut diesem Artikel leistet weiterhin in der Provinz Bozen Dienst; davon unberührt bleibt die Möglichkeit seitens der Körperschaft bzw. der Gesellschaft gemäß der eigenen Geschäftsordnung einer Versetzung auf Antrag zuzustimmen. Für das genannte Personal werden die Schlichtungs- und Schiedsgerichte paritätisch zusammengesetzt und haben ihren Sitz in Bozen.
(14) Die von dieser Regelung betroffenen Gesellschaften bzw. Körperschaften berichten jährlich der Regierung und der Autonomen Provinz Bozen über die bei der Einhaltung der genannten Stellenvorbehalte erzielten Ergebnisse.69)