(1) Jeder Bürger im Alter von über achtzehn Jahren, der in der Provinz ansässig und nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann jederzeit eine persönliche namentliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen abgeben, wenn er in den vorgesehenen Fällen in den Genuss der Rechtswirkungen, die aus der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der Sprachgruppen erwachsen, gelangen möchte. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und haben nur eine namentliche Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abzugeben.
(2)Die Erklärungen laut Abs. 1 sind auf dem durch A/1 gekennzeichneten Formblatt – eventuell auch in telematischer Form – abzugeben, welches dem diesem Dekret beiliegenden Muster entspricht und bei jeder Kanzlei des Landesgerichts Bozen und der jeweiligen Friedensgerichte erhältlich ist. 52)
(3)Das von der erklärenden Person unterzeichnete Blatt A/1 wird von ihr selbst in einen eigenen gelben namentlichen Umschlag gesteckt und darin eingeschlossen, und sodann persönlich und direkt beim Landesgericht oder beim Friedensgericht des Wohnortes abgegeben. Der Umschlag wird bei der Übergabe beim Landesgericht oder beim Friedensgericht versiegelt. Das Friedensgericht leitet dem Landesgericht die ihm übergebenen Umschläge weiter. Der Kanzleileiter des Landesgerichts verwahrt die versiegelten Umschläge und bestätigt unverzüglich auf stempelfreiem Papier sowie unentgeltlich die Zugehörigkeit oder die Angliederung zur Sprachgruppe lediglich auf Antrag der erklärenden Person oder zu den Zwecken der Justizverwaltung, wenn dies von der Gerichtsbehörde beantragt wird. Danach versiegelt er erneut den Umschlag. Der Antrag auf Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung kann auch durch das Friedensgericht eingereicht werden. In diesem Fall sorgt das Landesgericht für die darauf folgenden Amtshandlungen und für die Übergabe der Bescheinigung in geschlossenem Umschlag durch das Friedensgericht. Das Personal des Landesgerichts und des Friedensgerichts ist an das Amtsgeheimnis gebunden. In diesen Ämtern darf keine Anmerkung oder Eintragung – auch nicht auf Datenträger – betreffend den Inhalt der Erklärungen oder der Bescheinigungen vorgenommen werden. Außer in den Fällen und für die Zwecke, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, ist es verboten, genannte Bescheinigung von der erklärenden Person zu verlangen. Für die Zwecke der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe legt die erklärende Person die genannte Bescheinigung in geschlossenem Umschlag ausschließlich dann vor, wenn sie erklärt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Begünstigungen zu erfüllen. Der geschlossene Umschlag darf nur dann geöffnet werden, wenn die zuständige Behörde überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Den erklärenden Personen, denen keine Begünstigung gewährt wird, wird die Bescheinigung in geschlossenem Umschlag zurückgegeben. Die Modalitäten für die Umsetzung der telematischen Verfahren laut diesem Artikel werden mit Dekret des Südtiroler Landeshauptmanns nach Anhören des Justizministeriums, des Präsidenten der Region Trentino-Südtirol und der Datenschutzbehörde festgelegt. 53)
(4) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 entfalten ihre Wirkungen achtzehn Monate nach deren Einreichung, und zwar auf unbegrenzte Zeit, solange keine eventuelle Änderungserklärung wirksam wird. Mindestens fünf Jahre nach deren Einreichung kann die Erklärung von der betreffenden Person jederzeit nach den Modalitäten laut Absatz 3 geändert werden. Die Änderungserklärung laut diesem Absatz wird nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einreichung wirksam. Die vorhergehende Erklärung wird für höchstens 30 Monate nach der Einreichung der Änderungserklärung aufbewahrt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs übergibt das Landesgericht der erklärenden Person den verschlossenen gelben Umschlag, welcher das Blatt A/1 enthält, und vermerkt das Datum der Rückgabe ohne jegliche Eintragung auch nicht auf Datenträgern betreffend den Inhalt der vorhergehenden Erklärungen oder Bescheinigungen. Eine eventuelle weitere Erklärung kann erst nach mindestens drei Jahren ab dem Tag, an dem das Landesgericht den Umschlag mit der widerrufenen Erklärung übergibt, eingereicht werden und wird nach Ablauf von weiteren zwei Jahren wirksam.
(5)Die Gemeinden informieren die Bürger und die Personen laut Abs. 7/bis, die volljährig geworden sind oder die ihren Wohnsitz von Gemeinden außerhalb der Provinz in eine Gemeinde der Provinz Bozen verlegt haben, sowie die entmündigten Bürger oder Personen laut Abs. 7/bis, welche die Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt haben, über ihr Recht, die Erklärung abzugeben, sowie über deren Auswirkungen und deren eventuellen Änderungen. Die Erklärungen, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Mitteilung abgegeben werden, sind ab sofort wirksam. 54)
(6) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 können auch von Bürgern im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren abgegeben werden und sind ab sofort wirksam.
(7) Die Erklärungen über die Zugehörigkeit und die Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen haben dieselben Rechtswirkungen und werden durch das Blatt A/1 belegt. Die Erklärungen bescheinigen die Zugehörigkeit oder die Angliederung für sämtliche Rechtswirkungen. Die Erklärungen der Zugehörigkeit oder Angliederung, die für die Teilnahme an den Gemeindewahlen oder an den Landtagswahlen im Gebiet der Provinz Bozen erforderlich sind, werden nach den im Regional- oder Landesgesetz festgelegten Modalitäten abgegeben.55)
(7/bis) Die Erklärungen laut diesem Artikel können auch von nachstehenden Personen beim Hauptsitz des Landesgerichts Bozen nach denselben Modalitäten und mit denselben Wirkungen abgegeben werden:
- von Bürgern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind, sofern sie die Aufenthaltskarte oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind;
- von Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union besitzen, oder mit Flüchtlingsstatus bzw. mit zuerkanntem subsidiären Schutz, auch wenn sie nicht in der Provinz Bozen ansässig sind.
Die erste Erklärung, die von den Personen laut diesem Absatz abgegeben wird, ist unbeschadet der Bestimmungen laut Abs. 5 ab sofort wirksam.56)