(1) Bei der Volkszählung hat jeder Bürger im Alter von über vierzehn Jahren, der nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt und zum Zeitpunkt der Volkszählung in der Provinz Bozen ansässig ist, alle zehn Jahre eine anonyme persönliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen - abzugeben. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und haben nur eine anonyme Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abzugeben. 47)
(2) Die Erklärung ist auf einem Formblatt – eventuell auch in telematischer Form – abzugeben, welches durch A/2 gekennzeichnet ist und das dem diesem Dekret beigelegten Muster entspricht. Die Modalitäten für die Umsetzung dieses Absatzes werden mit Dekret des Südtiroler Landeshauptmanns nach Anhören der Datenschutzbehörde festgelegt, wobei auch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der anonymen telematischen Datenerfassung vorzusehen sind. 48)
(3) Das Blatt A/2 wird von der erklärenden Person in einen eigenen weißen anonymen Umschlag mit der Angabe der Gemeinde gesteckt und darin eingeschlossen; es wird so vom Erhebungsbeauftragten in Empfang genommen, der den Umschlag beglaubigt. Der Erhebungsbeauftragte übermittelt den Umschlag direkt dem Gemeindeamt für Volkszählung, welches ihn, ohne ihn zu öffnen, dem Volkszählungsamt für die Provinz Bozen weiterleitet. Das Blatt und der Umschlag dürfen bei sonstiger Nichtigkeit weder Unterschriften noch Zeichen aufweisen, welche die Identifizierung des Bürgers ermöglichen, auch wenn sie von ihm selbst angebracht wurden. In Bezug auf den Inhalt des Blattes werden die Bestimmungen zur Gewährleistung der Geheimhaltung der durch die Volkszählung ermittelten Informationen angewandt. Die Daten über die verhältnismäßige Stärke der drei Sprachgruppen in der Provinz, wie sie sich aus den Erklärungen der Zugehörigkeit und der Angliederung gemäß Absatz 1 ergeben, werden im Gesetzblatt der Republik Italien mit der Angabe der entsprechenden Prozentsätze bis zur zweiten Dezimalzahl veröffentlicht. Diese Daten, getrennt für jede Gemeinde der Provinz, werden in den offiziellen Veröffentlichungen des Zentralinstitutes für Statistik (ISTAT) angeführt, die auch den Gemeinden zu übermitteln sind.
(4) Auch die Bürger unter vierzehn Jahren werden bei der Festsetzung der verhältnismäßigen Stärke der drei Sprachgruppen im Rahmen der allgemeinen Volkszählung berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird die Erklärung laut diesem Artikel von den Eltern gemeinsam oder von dem Elternteil abgegeben, der die ausschließliche elterliche Gewalt ausübt, oder von den Personen abgegeben, die in Ersetzung der Eltern diese Gewalt über den Minderjährigen ausüben oder ihn vertreten. Es werden weder der Artikel 316 Absätze 3, 4 und 5 noch der Artikel 321 des Zivilgesetzbuches angewandt.
(5) Die Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung des minderjährigen Bürgers nach Absatz 4 wird auf Blatt B) abgegeben, das dem diesem Dekret beigelegten Muster entspricht. Das Blatt wird in einen rosafarbenen anonymen Umschlag mit der Angabe der Gemeinde gesteckt und darin eingeschlossen. Diesbezüglich finden die Bestimmungen des Absatzes 3 Anwendung.
(6) Die Personen, die die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, müssen -sofern sie verschiedenen Sprachgruppen angehören - die Erklärung laut Absatz 5 nicht abgeben, falls sie sich nicht einig sind.
(7) Zur Gewährleistung der freien Erklärung und deren Geheimhaltung gemäß diesem Artikel ist der Landeshauptmann berechtigt, vom Volkszählungsamt der Provinz zu verlangen, dass Inspektionen über die Abwicklung der Volkszählung durchgeführt und die in dieser Hinsicht eventuell erhobenen Unregelmäßigkeiten dem Regierungskommissär gemeldet werden, der nach deren Feststellung die notwendigen Maßnahmen trifft und den Landeshauptmann und die zuständige Gemeinde davon benachrichtigt. Die Provinz ist berechtigt, die zuständigen Gerichtsbehörden wegen Verletzung der Vorschriften zum Schutz der Freiheit und der Geheimhaltung der vorgenannten Erklärungen anzurufen.49)