(1) In der Provinz Bozen werden die in den diesem Dekret beiliegenden Tabellen 1-20 festgelegten örtlichen Stellenpläne der Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen, auch jener mit autonomer Ordnung, welche in der Provinz Dienststellen haben, errichtet.
(2) Die Stellen der Stellenpläne nach dem vorstehenden Absatz sind - gegliedert nach Verwaltungen sowie nach Gruppen von Funktionsrängen oder nach Kategorien entsprechend dem für die Einstellung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis - Bürgern jeder der drei Sprachgruppen im Verhältnis zu ihrer Stärke, wie sie sich aus den bei der letzten amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen ergibt, vorbehalten.32)
(3) Die einer der Sprachgruppen vorbehaltenen Stellen, die, entweder aus Mangel an Bewerbern oder weil die Bewerber nicht als geeignet erklärt wurden, frei bleiben sollten, sind durch Bewerber der anderen Sprachgruppen zu besetzen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Wettbewerb bzw. an dem Auswahlverfahren als geeignet hervorgegangen sind, sofern die jeder Sprachgruppe aufgrund der Berechnung der Anteile zustehende Höchstzahl von Stellen nicht überschritten wird. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl im Ausmaß von höchstens drei Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Stellenaufteilung anläßlich der darauffolgenden Einstellungen Rechnung getragen wird.33)
(4) Die vorstehenden Absätze werden auf die höheren Laufbahnen der Zivilverwaltung des Inneren, auf die Bediensteten der öffentlichen Sicherheit und auf die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums nicht angewandt.