(1) Die Zuständigkeit des Nationalen Olympischen Komitees Italiens und der entsprechenden Sportverbände, die den internationalen Verbänden angeschlossen sind, bleibt in den Grenzen der in Programmen vorgesehenen Wettkampftätigkeiten, die in den internationalen Sportvorschriften geregelt sind, aufrecht.
(2) Das Nationale Olympische Komitee Italiens berücksichtigt bei seiner territorialen Gliederung die sprachlichen Besonderheiten der Gebiete. 2)
(3) Die sprachlichen Besonderheiten der Gebiete werden auch von den nationalen Sportfachverbänden („federazioni sportive nazionali“ – FSN), von den angegliederten Sportdisziplinen (discipline sportive associate” – DSA) und von den Körperschaften für die Sportförderung („enti di promozione sportiva“ – EPS) bei ihrer territorialen Gliederung berücksichtigt. 3)
(4) Aufgrund ihrer sprachlichen Besonderheiten können der Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) und die Unione delle società sportive altoatesine (USSA) in Abweichung von den territorialen Voraussetzungen als Körperschaften für die Sportförderung anerkannt werden, sofern sie die anderen Voraussetzungen der Sportordnung erfüllen. 4)
(5) Um einen rationellen Einsatz der für den Sport und die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen bestimmten Finanzierungsmittel zu gewährleisten, koordinieren das Nationale Olympische Komitee Italiens und die Provinzen Trient und Bozen die in die entsprechende Zuständigkeit fallenden Maßnahmen periodisch in einem Programm.
(6) Das Nationale Olympische Komitee Italiens bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Provinzen Trient und Bozen das Ausmaß seines finanziellen Beitrages, der den Provinzen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Sportes und der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entrichten ist.
(7) Das Sportkreditinstitut bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Provinzen Trient und Bozen das Gesamtausmaß und die Bestimmung der im Bereich des entsprechenden Provinzgebietes zu gewährenden Darlehen.
Art. 2 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 26. September 2023, Nr. 147.
Art. 2 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 26. September 2023, Nr. 147.
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 26. September 2023, Nr. 147.