(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Ordnung der Mindestbewirtschaftungseinheiten, der Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften, der Jagd und Fischerei, der Almwirtschaft sowie der Pflanzen- und Tierschutzparke, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Forstpersonals, des Vieh- und Fischbestandes, der Pflanzenschutzanstalten, der landwirtschaftlichen Konsortien und landwirtschaftlichen Versuchsanstalten, der Hagelabwehr, der Bodenverbesserung, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf denselben Sachgebieten zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.2)
(2) Die Standards zum Schutz der Fauna werden mit Landesgesetz geregelt, in welchem der Jagdkalender und die jagdbaren Tiere in Beachtung der Schutzrichtlinien festgelegt sind, die aus den (in die staatliche Rechtsordnung eingeführten) internationalen Abmachungen und EG-Bestimmungen hervorgehen.3)
(3) Unter Berücksichtigung des Revierjagdsystems ist es im Landesgebiet nicht notwendig, für eine der in den staatlichen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Jagdarten zu optieren. 4)
(4) Im Landesgesetz wird vorgesehen, dass die selektiveEntnahme von zu den jagdbaren Tierarten gehörendem Schalenwild auf der Grundlage entsprechender Selektionsabschusspläne nach Anhören der Landeswildbeobachtungsstelle auch außerhalb der in den staatlichen Bestimmungen festgelegten Zeiträume und Tageszeiten ausgeübt werden kann. 5)
(5) Das Landesgesetz regelt in den im Gesetz vorgesehenen Gebieten die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren, mit denen die Jagd innerhalb der von der Provinz errichteten Naturparks erlaubt und ausgeübt werden kann, im Einklang mit den geltenden Richtlinien der Europäischen Union und den internationalen Abkommen unter Berücksichtigung des Reviersystems. 6)
(6) Der Landeshauptmann kann im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nach Einholen der Stellungnahme des ISPRA und nach Anhören des Ministers für Land- und Forstwirtschaft und Ernährung für bestimmte Zeiträume Änderungen an der Liste der in den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen jagdbaren Tierarten verfügen, vorausgesetzt, dass auf Landesebene die Gesamtbeurteilung des Erhaltungszustands gemäß den Verfahren und den Modalitäten, die im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union für die Beurteilung des Erhaltungszustands der im Sinne der Habitat-Richtlinie geschützten Arten eingesetzt werden, als günstig ausfällt. 7)
(7) In der Maßnahme des Landeshauptmanns, zu der das Einvernehmen beantragt wird, wird bestätigt, dass besagte Voraussetzung erfüllt ist, und es werden detaillierte Vorgaben zur Anzahl der frei gegebenen Stücke – wenn zweckmäßig, nach Geschlechts- und Altersklassen getrennt –, zu den Zeiträumen, Tageszeiten, Gebieten und Modalitäten der Entnahme sowie zu den Überwachungsmodalitäten gegeben, um zu gewährleisten, dass die Entnahme mit einem günstigen Erhaltungszustand der jeweiligen Art kompatibel ist. 8)
(8) Nimmt der Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nicht binnen dreißig Tagen zum beantragten Einvernehmen ausdrücklich Stellung, so gilt dieses als gegeben, sofern die positive Stellungnahme des ISPRA vorliegt. 9)
(9) Erweist sich der Gesamtzustand der betroffenen Art infolge der Änderungsmaßnahme laut Abs. 1 als ungünstig, so widerruft der Landeshauptmann die Maßnahme. Sofern der Landeshauptmann nicht umgehend dafür sorgt, nimmt der Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nach Aufforderung an den Landeshauptmann den Widerruf im Ersatzwege vor. 10)