Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Außerdem werden von den Provinzen die Verwaltungsbefugnisse der Organe des Staates und der Region hinsichtlich der anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, Einrichtungen und Organisationen ausgeübt, die auf dem Sachgebiet nach Artikel 1 tätig sind.
(2) Bei Auflösung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Rechtssubjekte durch Landesgesetz regelt dieses Gesetz die Angelegenheiten, die das Personal und die Güter der aufgelösten Rechtssubjekte betreffen. 2)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267.