(1) Das mit den Programmen in deutscher und ladinischer Sprache beauftragte Personal des RAI- Sitzes von Bozen muß der deutschen bzw. ladinischen Sprachgruppe angehören.
(2) Als mit den Programmen beauftragt gilt das Personal der Programmabteilungen, dem die Planung, Auswahl und Organisation der Produktion obliegt, das den Aufnahmen zugeteilte technische Personal und der Kameramann sowie die Journalisten.
(3) Die Mitarbeiter für die Verwirklichung der Programme gehören der deutschen bzw. ladinischen Sprachgruppe an, es sei denn, daß Programmerfordernisse es anders bedingen.
(4) Das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen berichtet der Provinz Bozen auf Antrag über den Stand der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.
(5) Der für die im Artikel 8 des Legislativdekrets des provisorischen Staatsoberhauptes vom 3. April 1947, Nr. 428, vorgesehenen Programme in deutscher Sprache verantwortliche Koordinator wird von der RAI im Einvernehmen mit der Provinz ernannt und kann im Einvernehmen zwischen den beiden Körperschaften abberufen werden.
(6) Der Koordinator, der den Rang eines Dirigenten ("dirigente") bekleidet, erstellt Ausgabenvorschläge für die Verwirklichung der Programme nach dem vorstehenden Absatz, koordiniert die Erstellung der Programmschemas und überwacht die Ausführung der genehmigten Programme, wobei er für die Einhaltung der dafür erlassenen Richtlinien und Anweisungen sorgt.
(7) Außerdem muß der deutschen Sprachgruppe das Personal angehören, das in denselben Rängen in Rom mit der Redaktion der Tagesschau in deutscher Sprache und mit der Dienststelle für die Fernsehprogramme für Südtirol betraut ist.