Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die staatlichen Organe werden tätig in bezug auf die Untersuchungen, die Forschung, die Dokumentation und die Information, die für die gesamtstaatliche Planung und für die Koordinierung des Sachgebietes notwendig sind.