Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Solange die Provinzen nicht anders verfügen, behalten die in den Artikeln 80 und 91 des mit kgl. Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 733, genehmigten Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Kommissionen für die Überwachung der Stätten öffentlicher Vorführungen bzw. für die öffentlichen Betriebe die in den geltenden Bestimmungen vorgesehene ursprüngliche Zusammensetzung bei und werden vom zuständigen Landesausschuß ernannt.