(1) Die Provinzen haben gesetzgeberische Zuständigkeit auf dem Gebiet der Lokalfinanzen.
(2) Auf den Sachgebieten ihrer Zuständigkeit können die Provinzen neue örtliche Abgaben einführen. Das Landesgesetz regelt diese Abgaben und die örtlichen, mit Staatsgesetz eingeführten Gemeindeabgaben auf Liegenschaften, auch in Abweichung von demselben Gesetz, indem es die Einhebungsmodalitäten festlegt und es den örtlichen Körperschaften erlauben kann, die Steuersätze zu ändern sowie Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorzusehen.
(3) Die Beteiligungen an den Erträgen und die Zuschläge auf staatliche Abgaben, die die Staatsgesetze den örtlichen Körperschaften zuerkennen, stehen den autonomen Provinzen für die örtlichen Körperschaften auf ihrem jeweiligen Gebiet zu. Regelt ein Staatsgesetz die Einrichtung von wie auch immer benannten steuerlichen Zuschlägen von Seiten der örtlichen Körperschaften, sorgen die Provinzen für die entsprechende Umsetzung, indem sie die Kriterien, Modalitäten und Anwendungsgrenzen dieser Regelung für das entsprechende Gebiet festlegen.
(4) Die Gesetzgebungsbefugnis auf den Sachgebieten laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird unter Beachtung von Artikel 4 und den aus der Rechtsordnung der Europäischen Union erwachsenden Einschränkungen ausgeübt. 81)