(1) Im Betrag der der Region und den Provinzen abgetretenen Anteile der Steuereinnahmen des Staates sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das Regional- oder Landesgebiet betreffen und in Durchführung von gesetzlichen oder Verwaltungsbestimmungen Ämtern außerhalb des Gebietes der Region oder der jeweiligen Provinz zufließen.
(2) Die Festlegung der von Absatz 1 vorgesehenen Anteile wird anhand von Indikatoren oder jeder anderen Dokumentation vorgenommen, die geeignet ist, die wirtschaftlichen Vorgänge im Regional- und Landesgebiet zu bewerten.
(3) Sofern nicht mit den Bestimmungen laut Artikel 107 anderweitig bestimmt, wird die Höhe der den Provinzen zustehenden Erträge aus der Steuer auf Unternehmenserträge „IRES“ und aus den Ersatzsteuern auf Kapitalerträge, wenn deren Festlegung nicht nach den Modalitäten laut Absatz 2 möglich ist, auf der Basis der durchschnittlichen Auswirkung dieser Steuern auf das nationale Bruttoinlandsprodukt - anzuwenden auf das vom Nationalinstitut für Statistik „ISTAT“ festgestellte regionale BIP bzw. Provinz-BIP - bestimmt.66)
(3/bis) Der Ertrag aus der Erhöhung von Steuersätzen oder aus der Einführung neuer Abgaben, der im Sinne von Artikel 81 der Verfassung von Gesetzes wegen zur Deckung spezifischer neuer, nicht ständig wiederkehrender Ausgaben bestimmt ist, die nicht in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fallen, einschließlich der Ausgaben in Zusammenhang mit Naturkatastrophen, ist dem Staat vorbehalten, sofern er zeitlich begrenzt ist und im Staatshaushalt separat verbucht werden kann und somit quantifizierbar ist. Es dürfen keine Steuererträge zum Zwecke des Ausgleichs der öffentlichen Finanzen vorbehalten werden. Die Artikel 9, 10 und 10/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, sind aufgehoben. 67)