(1) Die Region und die Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebieten einzuführen. Die mit Landesgesetz eingeführten Kraftfahrzeugsteuern sind eigene Steuern.53)54)
(1/bis)Sofern der Staat die Möglichkeit vorsieht, können die Provinzen für die Staatssteuern auf jeden Fall die Steuersätze ändern und Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorsehen; dies im Rahmen der höheren Steuersätze, wie sie von den staatlichen Bestimmungen festgesetzt sind. Die Provinzen können, unter Beachtung der Vorschriften der Europäischen Union über Staatsbeihilfen, mit eigenem Gesetz Förderungen, Beiträge, Begünstigungen, Subventionen und Vorteile jedweder Art gewähren, die im Sinne des III. Abschnitts des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241, als Ausgleich zu verwenden sind. Die zur Verbuchung des Ausgleichs erforderlichen Mittel gehen ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Provinzen; diese schließen mit der Agentur für Einnahmen eine Vereinbarung ab, die im Einzelnen das Verfahren zur Inanspruchnahme der genannten Begünstigungen regelt. 55)