(1) Die Provinzen treten auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates an hinsichtlich seiner Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens, soweit sie sich auf Liegenschaften beziehen, ebenso die Nachfolge der Region hinsichtlich ihrer Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens; ausgeschlossen sind auf alle Fälle jene des militärischen öffentlichen Gutes, solche, die sich auf Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen, und solche, die zu Sachgebieten regionaler Zuständigkeit gehören.