(1) In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleisten.
(2) In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuß vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Räten vertreten ist.