(1) Die Amtsdauer der Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses fällt mit der des Regionalrates zusammen; nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates führen sie nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat.
(2) Die Mitglieder des Regionalausschusses, die einem aufgelösten Landtag angehören, üben ihr Amt bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin aus.31)