(1) Der Regionalausschuß besteht aus dem Präsidenten der Region der den Vorsitz führt, aus zwei Vizepräsidenten, aus wirklichen Assessoren und Ersatzassessoren.29)
(2) Der Präsident der Region, die Vizepräsidenten und die Assessoren werden vom Regionalrat aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt.
(3) Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat vertreten sind. Von den Vizepräsidenten gehört einer der italienischen, der andere der deutschen Sprachgruppe an. Der ladinischen Sprachgruppe wird die Vertretung im Regionalausschuß auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung gewährleistet.30)
(4) Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(5) Die Ersatzassessoren vertreten die wirklichen Assessoren in den entsprechenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertretenen zu berücksichtigen ist.