(1) Die im Artikel 49/bis Absätze 1 und 2 genannten Auflösungsgründe werden auf den Regionalrat ausgedehnt. Im Falle der Auflösung des Regionalrates werden binnen drei Monaten neue Landtagswahlen abgehalten.
(2) Die Auflösung wird nach den im Artikel 49/bis vorgesehenen Verfahren verfügt. Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zu Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind; ein Mitglied muß der deutschen Sprachgruppen angehören.
(3) Die aufgelösten Landtage üben bis zur Wahl der neuen Landtage weiterhin ihre Befugnisse aus.28)