(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten26) des Regionalrates, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat selbst mit Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder abberufen.
(2) Zu diesem Zwecke kann der Regionalrat auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten im Dringlichkeitswege einberufen werden.
(3) Wenn der Präsident oder die Vizepräsidenten26) des Regionalrates diesen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung einberuft, so beruft ihn der Präsident der Region17) ein.
(4) Wenn der Präsident der Region17) den Regionalrat nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Frist einberuft, so erfolgt die Einberufung durch den Regierungskommissar.
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