(1) Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Trient bzw. in Bozen statt.
(1/bis) Es können Sondersitzungen zur Behandlung der Rechte der ladinischen Sprachminderheit, der fersentalerischen und der zimbrischen Sprachgruppe stattfinden. 21)
(2) Der neue Regionalrat tritt binnen zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der in den Landtag des Trentino und in den Südtiroler Landtag gewählten Personen auf Einberufung seitens des amtierenden Präsidenten der Region zusammen.22)