(1) Mit Gesetzen der Region können nach Befragung der betroffenen Bevölkerung neue Gemeinden errichtet und ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen geändert werden.
(2) Sofern sich diese Änderungen auf die Gebietszuständigkeit staatlicher Ämter auswirken, werden sie erst zwei Monate nach der Kundmachung der Maßnahme im "Amtsblatt" der Region wirksam.