Siehe Art. 17 Absätze 120/128 des
Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, geändert durch Art. 1 Absatz 15 des
Gesetzes vom 14. Jänner 1999, Nr. 4:
Art. 17
(120) Abweichend von den Planungsverfahren laut Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 245, in geltender Fassung, ist im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen und in jenem der autonomen Region Aostatal die Errichtung einer nichtstaatlichen Universität zulässig, die von Körperschaften und von Privaten gegründet oder geführt wird. Der Minister für Universitäten und Forschung erteilt diesen universitären Einrichtungen im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise der autonomen Region Aostatal mit Dekret die Ermächtigung, rechtsgültige akademische Grade zu verleihen. Vor Erlaß des Ermächtigungsdekrets wird außerdem die Beobachtungsstelle für die Beurteilung des Universitätssystems (Osservatorio per la valutazione del sistema universitario) bezüglich der didaktischen, wissenschaftlichen, instrumentalen, finanziellen und baulichen Ausstattung sowie des Stellenplans der Dozenten, der Universitätsassistenten und des nicht unterrichtenden Personals angehört. Durch die Änderung des Statuts können neue Studiengänge eingerichtet werden, nach deren Besuch gemäß den einschlägigen Studienordnungen ein rechtsgültiger akademischer Grad verliehen wird, sofern die Studiengänge in der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise in der autonomen Region Aostatal eingerichtet werden. Die Beiträge, die der Staat den didaktischen und wissenschaftlichen Einrichtungen gewährt, werden jährlich mit Dekret des Ministers für Universitäten und Forschung im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise mit der autonomen Region Aostatal im Rahmen der für die nichtstaatlichen Universitäten im Ausgabenvoranschlag des Ministeriums für Universitäten und Forschung vorgesehenen Haushaltsbereitstellung festgesetzt. Die Verwaltungsbefugnisse, die sich auf die Universitäten in diesem Absatz beziehen, im besonderen jene Aufgaben, welche die Statuten und die Gesamtstudienordnungen betreffen, werden vom Minister für Universitäten und Forschung im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise mit der autonomen Region Aostatal wahrgenommen.
(121) Im Sinne von Artikel 17 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigten vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, wird der Autonomen Provinz Bozen die Befugnis zuerkannt, Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung der Universität laut Absatz 120 und zum Universitätsbauwesen, die Wahl der Standorte und der Erwerb - auch mittels Enteignung - der notwendigen Liegenschaften eingeschlossen, zu erlassen. Nach Erlaß dieser Gesetzesbestimmungen wird die Autonome Provinz Bozen die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse wahrnehmen. Hinsichtlich der Zuerkennung der Befugnis an die autonome Region Aostatal, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet laut diesem Absatz zu erlassen, wird nach Erlaß des Ermächtigungsdekrets laut Absatz 120 Satz 2 im Sinne von Artikel 48/bis des mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 4, in geltender Fassung, genehmigten Sonderstatuts für das Aostatal verfahren.
(122) Die Universität Trient und die Universitäten laut Absatz 120 fördern und entwickeln die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Universitäten und den Forschungszentren der anderen Staaten und im besonderen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung und jener der Lehrtätigkeit. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können die Durchführung von ergänzten Studiengängen an einer oder an beiden Universitäten sowie gemeinsame Forschungsprogramme vorsehen. Diese Universitäten erkennen die Gültigkeit der Studiengänge oder der Lehrveranstaltungen der Studienpläne, die von den Studenten an Universitäten und an universitären Einrichtungen im Ausland besucht wurden, sowie die nach Abschluß der ergänzten Studiengänge erworbenen akademischen Grade an.
(123) Sofern die Vereinbarungen laut Absatz 122 die Einrichtung von Laureatsstudiengängen, Studiengängen zum Erwerb eines Universitätsdiploms oder Studiengängen zum Erwerb des Doktorats zum Gegenstand haben, sind sie dem Minister für Universitäten und Forschung innerhalb 30 Tagen ab deren Zustandekommen mitzuteilen. Wenn der Minister gegen die genannten Vereinbarungen nicht innerhalb 30 Tagen ab deren Erhalt wegen Mißachtung des Gesetzes, der internationalen Verpflichtungen des Staates oder der in den Dekreten laut Absatz 95 enthaltenen Kriterien Einspruch erhebt, werden die Vereinbarungen vollziehbar.
(124) Auf die Universität laut Absatz 120, die in der autonomen Provinz Bozen errichtet wird, werden die Bestimmungen der Artikel 170 und 332 des mit königlichem Dekret vom 31. August 1933, Nr. 1592, in geltender Fassung, genehmigten vereinheitlichten Textes der Gesetze über die postsekundäre Ausbildung angewandt. Die genannten Bestimmungen gelten ausschließlich für die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verliehenen akademischen Grade und Titel, deren Gleichwertigkeit in den Notenwechseln zwischen Italien und jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Ergänzungsprüfungen direkt anerkannt ist, auch wenn an der genannten Universität die entsprechenden Fakultäten nicht eingerichtet sind. Im Fall, daß die Notenwechsel für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einiger akademischen Grade und Titel Ergänzungsprüfungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des genannten mit königlichem Dekret Nr. 1592/1933 genehmigten vereinheitlichten Textes nur dann, wenn an der Universität laut diesem Absatz Studiengänge eingerichtet werden, die sich auf dieselben akademischen Grade und Titel beziehen.
(125) Die zuständigen Organe der Universität Trient können die Direktberufung von Wissenschaftlern als Professoren der ersten Ebene, als beigeordnete Professoren oder als Universitätsassistenten verfügen, sofern diese an ausländischen Universitäten eine Qualifikation besitzen, die den genannten ähnlich und in der italienischen Universitätsordnung vorgesehen ist. Für die Universität Trient dürfen höchstens 30 Prozent des für jeden Qualifikationstyp vorgesehenen planmäßigen Personals direkt berufen werden. Auch an der in der autonomen Region Aostatal errichteten Universität und an der in der Autonomen Provinz Bozen errichteten Universität können Wissenschaftler im Ausmaß von höchstens 50 beziehungsweise 70 Prozent direkt berufen werden; im Einvernehmen mit dem Minister für Universitäten und Forschung kann von diesen Ausmaßen abgewichen werden.
(126) Die Universität Trient und die Universitäten laut Absatz 120 können die Fakultät für Bildungswissenschaften einrichten. Bevor der Laureatsstudiengang für Primärbildungswissenschaften eingeführt werden kann, müssen die ordentlichen dreijährigen Lehrgänge der Schule für Kindergartenerzieher und -erzieherinnen und die ordentlichen vierjährigen Lehrgänge der Lehrerbildungsanstalt abgeschafft werden.
(127) Um die Durchführung der Vereinbarungen der Universität Trient über die internationale Zusammenarbeit , welche die Verleihung des Doktorates zum Inhalt haben, zu fördern, wird in Erstanwendung der Bestimmungen laut Absatz 95 Buchstabe c) dieser akademische Grad von der Universität Trient im Rahmen von EU-Programmen verliehen, jedoch beschränkt auf die Doktorate, für welche die Universität Verwaltungssitz ist. In diesen Fällen wird die Kommission zur Bewertung der Doktorarbeiten laut Artikel 73 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 382, durch eine vom Rektor ernannte Kommission ersetzt, die aus fünf einschlägigen Experten besteht, von denen wenigstens zwei ordentliche Professoren und einer beigeordneter Professor ist. Wenigstens zwei Kommissionsmitglieder dürfen nicht der genannten Universität angehören.
(128) Die Autonome Provinz Trient kann mit Provinzialgesetzen im Sinne von Artikel 17 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigten vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, die Gewährung von Beiträgen an die Universität Trient zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und zur Durchführung spezifischer Bildungsprogramme und -projekte verfügen.