(1) Auf dem Gebiete des Kommunikations- und Transportwesens muß vor Erteilung von Konzessionen für Verkehrslinien, die das Gebiet der Provinz durchqueren, die Stellungnahme der Provinz eingeholt werden.
(2) Außerdem muß die Stellungnahme der Provinz auch für Wasserbauten der ersten und zweiten Kategorie eingeholt werden. Der Staat und die Provinz erstellen jährlich im Einvernehmen einen Koordinierungsplan der in ihre Zuständigkeit fallenden Wasserbauten.
(3) Die Nutzung der öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit erfolgt auf Grund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuß im Einvernehmen erstellt wird. 13)