(1)Im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und den internationalen Abkommen sowie den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung regeln die Provinzen mit Landesgesetz die Modalitäten und die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie; insbesondere legen sie die Verfahrensbestimmungen für die Durchführung der Vergabeverfahren, die Fristen für deren Ausschreibung, die Zulassungs- und Zuschlagskriterien sowie die finanziellen, organisatorischen und technischen Anforderungen an die Teilnehmer fest. Das Landesgesetz regelt zudem die Dauer der Konzessionen, die Kriterien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung und Aufwertung des öffentlichen Wasserguts und der aus den Anlagen für große Wasserableitungen bestehenden Vermögensgüter, die Parameter für die Entwicklung der Anlagen sowie die Modalitäten zur Bewertung der landschaftlichen Aspekte und der Umweltverträglichkeit, indem es die entsprechenden Ausgleichmaßnahmen – auch finanzieller Art – für Umwelt und Landschaft bestimmt.
(2) Bei Ablauf der durch diesen Artikel geregelten Konzessionen gehen die Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, die Druckrohrleitungen und die Entlastungskanäle, welche in funktionstüchtigem Zustand sein müssen, unentgeltlich in das Eigentum der gebietsmäßig zuständigen Provinz über. Konzessionsinhabern, die – sofern in der Konzessionserteilung vorgesehen oder wenn sie vom Konzessionsgeber dazu ermächtigt wurden – auf eigene Kosten und während der Geltungsdauer der Konzession Investitionen für die im ersten Satz genannten Güter getätigt haben, steht bei Ablauf der Konzession sowie bei Verfall oder Verzicht eine Entschädigung zu, die dem Wert des nicht amortisierten Teils des Gutes entspricht, so wie es im Landesgesetz laut Absatz 1 vorgesehen wird. Für die anderen nicht in den vorstehenden Sätzen vorgesehenen Güter finden die Bestimmungen laut Artikel 25 Absatz 2 und folgende des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, wobei die darin vorgesehenen staatlichen Organe durch die entsprechenden Landesorgane zu ersetzen sind, sowie jene laut Artikel 1-bis Absatz 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235 Anwendung.
(3) Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie müssen die Konzessionsinhaber den Autonomen Provinzen Bozen und Trient für öffentliche Dienste und für bestimmte, mit Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen jährlich unentgeltlich 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung gemäß den von den Provinzen festgelegten Modalitäten liefern.
(4) Die Provinzen bestimmen außerdem mit Landesgesetz die Kriterien zur Festsetzung des Preises des im Sinne von Absatz 3 an die Verteilerbetriebe abgegebenen Stroms; ebenso setzen sie im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest.
(5) Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie entrichten den Provinzen halbjährlich für jede Kilowattstunde von letzteren nicht übernommener elektrischer Energie einen mit dem Landesgesetz laut Absatz 1 festgelegten Betrag, wobei der nationale Durchschnittseinheitspreis für elektrische Energie (PUN) sowie die Durchschnittsausgabeposten in Zusammenhang mit der Lieferung dieser elektrischen Energie zu berücksichtigen sind. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des vom ISTAT ermittelten Industriepreisindex für die Produktion, den Transport und die Verteilung elektrischer Energie.
(6) Aufgrund von gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in den autonomen Provinzen Trient und Bozen erteilte Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, welche vor dem 31. Dezember 2024 oder vor einem späteren eventuell vom Staat für ähnliche Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie im Staatsgebiet festgesetzten Datum ablaufen, werden – auch wenn sie bereits abgelaufen sind – von Rechts wegen für die Zeit verlängert, die für den Abschluss der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter notwendig ist, jedoch keinesfalls über das besagte Datum hinaus; bis zu diesem Datum werden sie zu den Bedingungen ausgeführt, die in den bei ihrem Ablauf geltenden Rechtsvorschriften des Landes und Vorgaben des Auflagenverzeichnisses festgelegt sind und bis zu diesem Zeitpunkt unter den in den Vorschriften der Provinz und in den am Tag des Ablaufs der Konzession geltenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. In diesem Fall können die Provinzen und die Konzessionsinhaber eventuelle Änderungen der in den laufenden Konzessionen vorgesehenen Gebühren und Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes laut Absatz 1 vereinbaren. 10)
(7) In Sachen Wassersystem werden die Provinzen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit diesem Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde für Energie, Versorgungsnetze und Umwelt (ARERA), die an Subjekte gerichtet sind, welche im jeweiligen Gebiet die entsprechenden öffentlichen Dienstleistungen erbringen, vorab konsultiert. Die Konsultationsmodalitäten werden in einem zwischen dieser Behörde und den Provinzen – auch getrennt – abgeschlossenen Einvernehmensprotokoll festgelegt. Die Provinzen holen die für die Untersuchungen und Tätigkeiten der Behörde notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Verfahren und aufgrund von Vorlagen ein, die mit der Behörde selbst im Rahmen des genannten Einvernehmensprotokolls unter Berücksichtigung der ihnen zustehenden Befugnisse definiert werden, auch in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Dienstleistungen, das Tarifsystem und die Ausübung der entsprechenden Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse. 11) 12)