(1) Die Provinz kann nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums die Eröffnung und Verlegung von Bankschaltern von Kreditanstalten örtlichen, provinzialen und regionalen Charakters genehmigen.
(2) Die Genehmigung zur Eröffnung und zur Verlegung von Bankschaltern der anderen Kreditanstalten innerhalb der Provinz wird vom Schatzministerium nach Einholen der Stellungnahme der betreffenden Provinz erteilt.
(3) Die Provinz ernennt nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Sparkasse.