(1) Die im zweiten und vierten Absatz des Artikels 25 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen werden nach dem Ablauf der Amtsdauer des bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, amtierenden Regionalrates angewandt.
Gesehen,
der MinisterpräsidentANDREOTTI