(1) Mit Vereinbarungen zwischen der Region und der betreffenden Provinz werden die finanziellen Lasten aus mehrjährigen Darlehen geregelt, die die Region auf Grund von Befugnissen aufgenommen hat, die durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, von der Region auf die Provinzen übergegangen sind. Auf die gleiche Art werden auch andere vermögensrechtliche und finanzielle Beziehungen geregelt.