(1) Die Mitglieder der im Artikel 90 dieses Statutes vorgesehenen Sektion für die Provinz Bozen müssen in gleicher Zahl den zwei stärksten Sprachgruppen angehören.
(2) Die Hälfte der Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag ernannt.
(3) Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter deutscher Sprache, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den Berufsrichtern, die das Kollegium bilden, ernannt.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des Landes.