(1) Für die Provinz Bozen werden, getrennt nach Laufbahnen, Stellenpläne für die Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen geschaffen, die Ämter in der Provinz haben. Diese Stellenpläne werden auf Grund des vorgesehenen Personalstandes der einzelnen Ämter aufgestellt, so wie es - falls erforderlich - mit eigenen Bestimmungen festgelegt wird.
(2) Der vorhergehende Absatz wird nicht angewandt für die Laufbahnen des höheren Dienstes der Zivilverwaltung des Inneren, für die Bediensteten der Sicherheitspolizei und für die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums.
(3) Die Stellen in den Stellenplänen nach Absatz 1 werden, nach Verwaltung und Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht.
(4) Die Zuteilung der für Bürger deutscher und ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen erfolgt schrittweise bis zum Erreichen der Anteile gemäß vorhergehendem Absatz durch Neueinstellung in jene Stellen, die in den einzelnen Stellenplänen aus irgendeinem Grunde frei werden.
(5) Den Bediensteten der Stellenpläne gemäß Absatz 1 wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet mit Ausnahme der Angehörigen von Verwaltungen oder Laufbahnen, für die Versetzungen aus dienstlichen Erfordernissen und zur Weiterbildung des Personals sich als notwendig ergeben.
(6) Die Versetzungen der Bediensteten deutscher und ladinischer Sprache werden jedenfalls den Umfang von zehn Prozent der von ihnen insgesamt besetzten Stellen nicht überschreiten. xci)
(7) Die Bestimmungen, wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten und unter der italienischen, deutschen und ladinischen Sprachgruppe im Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf die Bediensteten der rechtsprechenden und untersuchenden Gerichtsbehörde ausgedehnt. Den Richtern, die der deutschen Sprachgruppe und der ladinischen Sprachgruppe angehören, wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeiten. Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache und den Bürgern ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen werden auch auf die Gerichtsbediensteten in der Provinz Bozen angewandt. xcii)