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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 281)
Änderung der Verordnung auf dem Gebiet der finanziellen Sozialhilfe und Tarife der Sozialdienste

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.

Art. 28

(1) Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,erhält folgende Fassung:

ANLAGE A

DEFINITIONDERWIRTSCHAFTLICHENLAGE

1. Berechnung der wirtschaftlichen Lage

1.1 Vorliegende Verordnung legt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, alle zusätzlich zu erhebenden Daten fest, ebenso alle anderen Bestimmungen, die für die Erreichung der Ziele der mit vorliegender Verordnung geregelten Leistungen notwendig sind.

1.2 Für die Berechnung der Leistungen werden die Daten jener EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommens-erklärung oder andere Bescheinigungen bezieht, jedoch immer bezogen auf denselben Zeitraum.

1.3 Im Sinne des Artikels 10 des obgenannten Dekrets erfolgt die Berechnung gemäß Artikel 8 desselben.

2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, der einzelnen Familienmitglieder.

2.2 Vom Vermögen der Kernfamilien oder der erweiterten Familiengemeinschaften wird der Betrag bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und der über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen.

3. Zusätzliche Einkünfte für die zweite Ebene

3.1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen,
  2. alle anderen, auch nicht einkommenssteuerpflichtigen Pensionen, Beiträge und Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, auch jene, welche von den Hinterbliebenen bezogen werden,
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten.

3.3Lebt der Nutzer in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt.

4. Zusätzliche Einkünfte, die für die zweite Ebene nicht berücksichtigt werden

4.1 Nicht als Einkünfte bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), wenn sie sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht; sie wird als Vermögen bewertet,
  2. die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die Dokumentation bezieht,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld und der Zusatzbetraglaut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

4.2 Bei Tarifberechnungen für die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen bleiben die Einkünfte des Nutzerslaut Ziffer 4.1 Buchstaben c) und d) nur unberücksichtigt, wenn sie bereits für die Bezahlung dieser Dienste verwendet werden.

5. Zusätzliche Zahlungen, die in der zweiten Ebene zur Senkung der Einkünfte beitragen

5.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die Miete laut Buchstabe d) der Hauptwohung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. die getätigten Ausgaben für die Zahlung der Tarife für Sozialdienste laut vorliegendem Dekret,
  3. die Ausgaben für den Besuch von Sekundarschulen und universitären Bildungseinrichtungen, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen getätigt wurden,
  4. die angefallenen Anwaltsspesen für Streitsachen des Familienrechts,
  5. die getätigten Ausgaben für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der regionalen Ergänzungsvorsorge,
  6. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

6. Zeitbezug für die Einkünfte der zweiten Ebene

6.1 Es werden die Daten der EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von 20 Prozent oder mehr geändert haben.

6.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 6.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkünfte der letzten drei Monate verglichen.

Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuer-rückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahresein-kommen beziehen, auf die 12 Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einnahmen im Ausmaß von 20 Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

7. Vermögen der zweiten Ebene

7.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

7.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 7.1:

  1. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  2. bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt und wird der Betrag über den Freibetrag hinaus bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

7.3 Wenn der Nutzer in einer Einrichtung stationär untergebracht ist, wird der Wert seines Vermögens separat vom Wert des Vermögens der anderen Familienmitglieder betrachtet und wie folgt berechnet:

  1. es bleiben 5.500,00 Euro seines Gesamtvermögens als Freibetrag unberücksichtigt,
  2. der darüber hinausgehende Betrag wird gemäß den folgenden Quoten gewichtet, wobei vom Alter des Nutzers am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird:

 

 

Alter des Nutzers (in Jahren)

Vermögensanteil

von 0 bis 20

5%

von 21 bis 30

10%

von 31 bis 40

15%

von 41 bis 45

20%

von 46 bis 50

25%

von 51 bis 53

30%

von 54 bis 56

35%

von 57 bis 60

40%

von 61 bis 63

45%

von 64 bis 66

50%

von 67 bis 69

55%

von 70 bis 72

60%

von 73 bis 75

65%

von 76 bis 78

70%

von 79 bis 82

75%

von 83 bis 86

80%

von 87 bis 92

85%

von 93 bis 99

90%

über 99

95%.

7.4 Wenn ein Nutzer seit mehr als einem Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wird die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Erst- oder Hauptwohnung oder ein dingliches Nutzungsrecht auf eine Wohnung gemäß den von Artikel 6 vorgesehenen Modalitäten mit einer Hypothek belastet, sofern einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. es gibt keine engere oder erweiterte Familiengemeinschaft des Nutzers,
  2. die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften besitzen bereits eine Erst- oder Hauptwohnung.
    Die Hypothek wird gelöscht, ohne dass die Körperschaft irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, wenn der Nutzer von der Einrichtung entlassen wird und wieder selbständig wohnt.

8. Zusätzliche Einnahmen der dritten Ebene und deren Bewertung

8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einkünfte herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

8.2 In Abweichung zu den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

8.3 Zu 50 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten,
  2. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde,
  3. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde.

8.4Zu 20 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen, die aus der Vergütung von Familienanvertrauungen resultieren.

9. Zusätzlich unberücksichtigte Einnahmen in der dritten Ebene

9.1 Nicht als Einnahmenselemente bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die von einer anerkannten karitativen Körperschaft gelegentlich ausbezahlten Beträge.

10. Zusätzliche Zahlungen, die in der dritten Ebene zur Senkung der Einnahmen beitragen

10.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Dekrets, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  3. die Miete laut Artikel 19 Buchstabe d) des genannten Dekrets, der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

10.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

10.3 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 10.1 können bei der Berechnung der Leistungen “Soziales Mindesteinkommen“, “Miete und Wohnungsnebenkosten“, und “Sonderleistungen“ die Zahlungen laut Ziffer 10.1 Buchstaben b) und c) und die Zahlungen laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden.

11. Zeitbezug für die Einnahmen in der dritten Ebene

11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von fünf Prozent oder mehr geändert haben.

11.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mitdem Durchschnittswert der Bruttoeinnahmen der letzten drei Monate verglichen.

Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuer-rückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahresein-kommen beziehen; auf die 12 Monate aufgeteilt.

11.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einnahmen im Ausmaß von fünf Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

11.4 Abweichend von Ziffer 11.3 wird für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches Leistungen laut Artikel 19 oder laut Artikel 20 oder laut beiden beziehen, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.

12. Vermögen der dritten Ebene

12.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien- und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

12.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zu Ende des Monats besteht, welcher dem Monat, in welchem das Gesuch um Gewährung der Leistung eingereicht wird, vorausgeht und laut Ziffer 13.1,
  2. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

13. Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens der Familienmitglieder

13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
  2. zu 40 Prozent der Einkünfte und des Vermögens aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft.
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ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Februar 2007, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009 , Nr. 42
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juli 2011 , Nr. 28
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
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ActionAction„Anlage C (Artikel 40) / Allegato C (articolo 40)
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