(1) Der Konzessionsinhaber darf technische Änderungen an seiner Funkanlage nur durchführen, wenn er dazu von der Agentur schriftlich ermächtigt wird. 13)
(2) Wenn diese technischen Änderungen zu einer Änderung der Konzessionsgebühr führen, muss ein neuer Konzessionsvertrag oder eine Ergänzung zum ursprünglichen Konzessionsvertrag abgeschlossen werden. 14)